Familienunterstützender Dienst (FuD)


Beim Familienunterstützenden Dienst handelt es sich um ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot, welches die stundenweise Betreuung einer berechtigten Person gewährleistet. Die Betreuung kann entweder im Haushalt bzw. Wohnort der berechtigten Person oder aber außerhalb im Rahmen von Ausflügen oder anderen Freizeitaktivitäten stattfinden. Ein Ziel des Familienunterstützenden Dienstes stellt die Entlastung der im Alltag zuständigen Angehörigen bzw. Betreuungspersonen dar. Bezogen auf die zu betreuenden Personen geht es um die Ermöglichung von Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ebenso steht die Förderung individueller Fähigkeiten und Kompetenzen im Fokus, die im Einklang mit den individuellen Vorstellungen und Wünschen zur Freizeitgestaltung geschehen soll. Das Angebot wird hauptsächlich über den Entlastungsbeitrag nach §45b SGB XI finanziert, eine entsprechende Qualifizierung dieses Angebots liegt vor.
Haben Kinder eine seelische Behinderung und möchte die Familie oder Erziehungsstelle dieses Angebot in Anspruch nehmen, kann Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII beim Jugendamt beantragt und das Angebot darüber finanziert werden.

§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag/ Zusätzliche Betreuungsleistungen
Sich in häuslicher Pflege befindende Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Dieser beträgt monatlich bis zu 125€, also insgesamt bis zu 1500€ im Jahr. Wird der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat gar nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, so wird der verbliebende Beitrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Sofern am Ende des Kalenderjahres noch unverbrauchte Leistungsbeträge vorhanden sind, können diese noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Bis zu 40% des Betrages für Pflegesachleistungen können zusätzlich für Entlastungsleistungen genutzt werden. Für den grundlegenden Entlastungsbeitrag muss kein Antrag gestellt werden, eine Umwidmung von Pflegesachleistungen muss allerdings bei der Pflegekasse beantragt werden.
Generell gilt das Kostenerstattungsprinzip. Der Pflegebedürftige muss, ggf. mit Hilfe der pflegenden Angehörigen, zunächst ein passendes und qualifiziertes Angebot auswählen und bei der Bezahlung in Vorleistung treten. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, wenn die entsprechende Rechnung eingereicht wird. Eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse, ohne Vorkasse, ist ebenfalls möglich, sofern eine Abtretungserklärung abgegeben wird.